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Rainer Golkowski

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Schornsteinfegerwesen: Kreis weist auf Neuregelungen hin

Haus- und Wohnungseigentümer sollten sich den 1. Januar 2013 etwas dicker in ihrem Kalender markieren. Ab diesem Tag werden sie durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens nämlich stärker als bisher in die Verantwortung genommen.

Schornsteinfegermeister Rainer Golkowski und Markus Ungelenk

Ab 2013 erfolgt die so genannte Feuerstättenschau nicht mehr alle 5 Jahre, sondern im Schnitt alle 42 Monate. Dabei überprüft der Bezirksschornsteinfegermeister die Feuerstätte, die Schornsteine und die Abgaswege auf ihre Feuersicherheit. "Im Anschluss daran stellt er - wie auch bereits heute schon - einen gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid aus. Aus diesem geht hervor, welche Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten in welchen Abständen durchzuführen sind, um die Brand- und Betriebssicherheit zu gewährleisten", erläutert Herbert Buchenauer von der Kreisverwaltung.

Mit dem Feuerstättenbescheid in der Hand sind die Haus- und Wohnungseigentümer am Zug. Sie haben zwei Möglichkeiten, um die dort genannten Auflagen zu erfüllen. Entweder vergeben sie die Arbeiten an den ihnen bereits bekannten Bezirksschornsteinfegermeister oder sie beauftragen einen Schornsteinfegerfachbetrieb, der als solcher im Schornsteinfegerregister geführt wird. Für diese Arbeiten besteht keine Bindung an eine staatliche Gebührenordnung, die Entlohnung ist mit dem Bezirksschornsteinfegermeister oder einem anderen Fachbetrieb frei zu vereinbaren. Wird ein anderer Fachbetrieb beauftragt, ist die fristgerechte Durchführung der Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten dem Bezirksschornsteinfegermeister nachzuweisen. "Erfolgt dies nicht, kommt der Kreis als Ordnungsbehörde ins Spiel. Wir erlassen dann einen Zweitbescheid und bringen die notwendigen Arbeiten auf den Weg, hierdurch entstehen dem jeweiligen Eigentümer erhebliche Mehrkosten", rät Buchenauer, die Fristen einzuhalten.

Gleichzeitig weist er noch auf Folgendes hin: Hoheitliche Aufgaben wie Bauabnahmen, die Feuerstättenschau, Mängelmeldungen oder die Überwachung von Anlagen gemäß dem Energieeinsparungsgesetz bleiben auch zukünftig ausschließlich den Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehalten. Für diese Tätigkeiten gilt nach wie vor eine Gebührenordnung.

Die mit Beginn nächsten Jahres eintretende Neuregelung geht über das hinaus, was bisher bereits möglich gewesen ist. Im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit konnten bereits seit einigen Jahren Schornsteinfeger, die im EU-Ausland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz niedergelassen sind und die die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen, beauftragt werden. Ab 2013 gilt diese Regelung auch für jeden Schornsteinfeger, der in Deutschland seinen Sitz hat.

Stichwort Schornsteinfegerregister

Das Register wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestellt. Zu finden ist es unter www.bafa.de und dort im Bereich "Weitere Aufgaben/Schornsteinfegerregister". Die Angaben beschränken sich auf Name und Anschrift des Anbieters. Weitere Informationen wie beispielsweise die Telefonnummer dürfen aus gesetzlichen Gründen nicht gemacht werden. Und: Auskünfte aus dem Register sind ausschließlich über das Internet abrufbar. Das Bundesamt beantwortet hierzu keine schriftlichen oder telefonischen Anfragen.

Quelle: Ennepe-Ruhr-Kreis










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