Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Auf drängen der EU-Kommission hat die Bundesregierung das deutsche Schornsteinfegerrecht geändert.
Hiermit möchte ich Sie über das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz informieren, das nach einer langen Diskussion in Kraft getreten ist. Das bewährte bisherige Schornsteinfegergesetz musste wegen europäisch rechtlicher Bedenken geändert werden.
Für Sie als Kunde wird sich bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2012 zunächst wenig ändern. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen also noch die bisherigen gesetzlichen Reglungen, wonach alle Schornsteinfegerarbeiten von mir durchzuführen sind.
Ab dem 01. Januar 2013 befinden sich die Schornsteinfeger im freien Wettbewerb. Damit werden Sie als Hausbesitzerin/Hausbesitzer stärker in die Verantwortung und Haftung genommen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch dann für die Durchführungen der Kehr- und Überprüfungsarbeiten und den Emissionsmessungen wie gewohnt zur Verfügung.
Es besteht aber ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, einen anderen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung dieser Arbeiten zu beauftragen. Dieser Betrieb muss in dem neu zu schaffenden Schornsteinfegerregister eingetragen sein.
Eine Ausnahme regelt der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr unmittelbar. Hiernach dürfen Schornsteinfegerbetriebe aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits in der Übergangszeit vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegerarbeiten durchführen, wenn sie hierfür die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und in dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA ) geführten Schornsteinfegerregister gelistet sind.
Zukünftig wird meine Pflichtaufgabe unter anderem weiter darin bestehen, zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten und die Emissionsmessungen fristgemäß durchgeführt werden.
Bereits mit dem Inkrafttreten (29.11.2008) des neuen Gesetzes bin ich verpflichtet, Ihnen bei der durchzuführenden Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid auszustellen, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten (Kehrungen, Messungen, Überprüfungen) in welchem Zeitraum und wie oft durchgeführt werden müssen.
Sofern ich von Ihnen keine andere Nachricht erhalte, werde ich weiter meinen Verpflichtungen nachkommen und bei Ihnen die nach der Kehr- und Überprüfungsverordnung und der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung an Ihren Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Arbeiten durchführen.
Mit dem Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes ist es mir jetzt möglich, auch weitere Dienstleistungen anzubieten, die bisher nicht zu den traditionellen Schornsteinfegerarbeiten gehörten.
Auch in Zukunft werde ich weiter bemüht sein, Ihnen mit neutralen Überwachungen und Beratungen behilflich zu sein.
Wenn Sie noch weitere Fragen zum neuen Gesetz haben, rufen Sie mich gerne an.
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