Reform des deutschen Schornsteinfegerrechts -
das neue Schornsteinfeger - Handwerksgesetz
Auf das Drängen der EU-Kommission hat die Bundesregierung das deutsche Schornsteinfegerrecht geändert.
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
wird das bisher geltende Schornsteinfegergesetz ( SchfG ) umfassend
geändert und tritt nach einer Übergangszeit am 31.12.2012 außer Kraft.
Gleichzeitig wird im Übergangszeitraum schrittweise das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ( SchfHwG ) in Kraft treten.
Das
Gesetz ist am 28. November 2008 im Bundesgesetzblatt ( Teil I, S.2242 )
veröffentlicht und damit seit dem 29. November 2008 in Kraft.
Die neue Rechtslage bedeutet für Haus- und Wohnungseigentümer mehr Haftung
Sie werden deutlich stärker in die Verantwortung genommen
Im Übergangszeitraum bis 2013 werden Schornsteinfegerarbeiten nur durch den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfermeisterbetrieb ausgeführt.
Einzige Ausnahme: Auch ein Schornsteinfegerbetrieb aus dem nicht deutschen EU-Ausland darf vorübergehend und gelegentlich
mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, sofern es sich um
einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks handelt, der die
handwerksrechtlich erforderliche Qualifikation besitzt und beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle regestriert ist. Bei
dieser sog. " Fremdausführung " sind Sie als Eigentümer in der
Verantwortung, dass die Arbeiten ordnungsgemäß - also durch einen
zugelassenen Betrieb - ausgeführt werden und frist- und
formgemäß nachgewiesen werden. Ihnen
obliegt die Pflicht, den Nachweis der Arbeitsausführung im Zuge des
Formblattnachweises gegenüber Ihrem zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister termingerecht zu führen. Die
Fremdbeauftragung eines nicht deutschen EU-Betriebes setzt zu dem die
Erteilung eines Feuerstättenbescheides durch den zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister voraus.
Ab 2013
heißt der Bezirksschornsteinfegermeister dann
" bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ".
Ihr
Bezirkschornsteinfeger bleibt Ihr unabhängiger Partner in allen Fragen
der Sicherheit, des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der
Energieeinsparung.
Ihr Bezirkschornsteinfeger kommt in 7 Jahren zweimal und führt eine Feuerstättenschau durch.
Sie erhalten einen Feuerstättenbescheid, der festlegt, in welchen Abständen welche Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit regelmäßig an Ihren Feuerungsanlagen durchgeführt werden.
Dann haben Sie die Wahl:
Sie können die Arbeiten wie bisher durch Ihren Bezirksschornsteinfegermeister ausführen lassen. Sie sind dann von allen bürokratischen Verpflichtungen entbunden.
Für Ihre Sicherheit legt Ihr Bezirksschornsteinfegermeister buchstäblich "die Hand ins Feuer".
Oder Sie
beauftragen einen nach § 3 SchfHwG regestrierten Fachbetrieb des
Schornsteinfegerhandwerks mit der Ausführung der Arbeiten und übernehmen selbst die Haftung.
In diesem Fall müssen Sie den Nachweis der fristgemäßen Ausführung über
das vorgeschriebene Formblatt binnen der gesetzlich normierten und sich
aus den Ausführungsintervallen ergebenen Fristen führen.
Fristversäumnisse führen zu kostenpflichtigen Zweitbescheiden durch die
zuständige Behörde und können Verwaltungszwangsmittel auslösen.
In jedem Fall bleibt Ihr Bezirksschornsteinfeger ausschließlich zuständig für Bauabnahmen und natürlich die Feuerstättenschau und die Verwaltungsaufgaben.
Für
die Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks bringt die Novellierung des
deutschen Schornsteinfegerrechts die Möglichkeit, ihren Kunden ein
erheblich erweitertes Leistungspaket anzubieten. Über das individuelle
Angebot unserer Fachbetriebe informieren die
Bezirksschornsteinfegermeister gern.
Häufige Fragen:
Gibt es meinen Bezirksschornsteinfegermeister jetzt nicht mehr ?
Natürlich
gibt es ihn noch, nur heißt er ab 2013 dann " bevollmächtigter
Bezirksschornsteinfeger ". Er bleibt Ihr unparteiischer Ansprechpartner
und berät Sie kompetent zu allen Fragen des Brandschutzes, des
Umweltschutzes und der Energieeinsparung. Er informiert Sie gern über
sein individuelles Leistungspaket.
Was ist ein Feuerstättenbescheid ?
Im
Zuge der Feuerstättenschau entscheidet Ihr Bezirksschornsteinfeger,
welche Arbeiten nach der jeweils geltenden Kehr-und Überprüfungsordnung
(KÜO ) an Ihren Feuerungsanlagen ausgeführt werden
müssen, damit die Anlagen auch weiterhin sicher benutzbar sind. Ihr
Bezirksschornsteinfeger legt auch die Intervalle für die KÜO-Arbeiten fest. Über die Festlegung werden Sie durch den Feuerstättenbescheid informiert.
Ist der Feuerstättenbescheid für mich wichtig ?
Das kommt darauf an:
Solange
Sie die Arbeiten weiterhin durch den für Ihr Grundstück bzw.
Haus zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausführen lassen, sind Sie
von allen weiteren bürokratischen Verpflichtungen entbunden. Wenn Sie
sich für die Ausführung durch einen Fremdbetrieb entscheiden, müssen Sie
alle Nachweise form- und fristgerecht führen - andernfalls riskieren
Sie ein kostenpflichtiges Verwaltungsverfahren.
Darf ich die Arbeiten auch durch einen anderen Schornsteinfeger ausführen lassen ?
Für die Feuerstättenschau und baurechtliche Bescheinigungen ist der Bezirksschornsteinfeger ausschließlich zuständig. Die KÜO-Arbeiten
und Messung nach der 1.BImSchV an Ihren Feuerungs- und
Lüftungsanlagen werden, bis zur Erteilung eines Feuerstättenbescheides,
durch Ihren Bezirksschornsteinfeger ausgeführt. Nach Erteilung eines
Feuerstättenbescheides können Sie die Arbeiten auch durch einen fremden
Schornsteinfegerbetrieb ausführen lassen. Dabei haben Sie zahlreiche
Vorschriften zu beachten ( siehe unten ).
Was sind KÜO-Arbeiten ?
KÜO-
Arbeiten sind die nach der Kehr-und Überprüfungsordnung (KÜO)
vorgeschriebene Reinigungs- und Kontrollarbeiten an Feuerungs- und
Lüftungsanlagen. Sie dienen der Sicherstellung der Betriebs-und
Brandsicherheit der Anlagen. Diese Arbeiten wurden bisher unbürokratisch
von dem für Ihr Grundstück ( Gebäude )
zuständigen Bezirkschornsteinfegermeister ausgeführt.
Was muss ich beachten. wenn ich die KÜO- Arbeiten von einem fremden Schornsteinfegerbetrieb ausführen lassen will ?
Sie
benötigen einen Feuerstättenbescheid. Der Ausführungsbetrieb muss beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert sein. Es muss
sich um einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks handeln. Bis zum
31.12.2012 dürfen Sie die Arbeiten nur bei nicht deutschen Betrieben aus
dem EU Ausland in Auftrag geben, die diese Leistungen nur vorübergehend
und gelegentlich in Deutschland anbieten, danach auch bei deutschen
Schornsteinfegerbetrieben. Der Fremdbetrieb muss Ihnen auf einem
Formblatt bestätigen, welche KÜO-Arbeiten er wann und mit welchem
Ergebnis ausgeführt hat. Dieses Formblatt müssen Sie Ihrem
Bezirksschornsteinfeger zum Nachweis der Auftragsausführung fristgerecht
zusenden. Insbesondere im Fall von Mängeln haben Sie die Beseitigung zu
veranlassen und wiederum fristgerecht entsprechende Nachweise zu
erbringen. Wenn Sie Fristen versäumen, ist Ihr Bezirksschornsteinfeger
verpflichtet, diese der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Was ist ein Formblatt ?
Das
Formblatt ist ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
ausgearbeitetes Formular, das der Fachbetrieb wahrheitsgemäß ausfüllen
muss.
Welche Fristen muss ich beachten ?
Wenn
Sie den für Ihr Grundstück ( Gebäude ) zuständigen Bezirksschornsteinfeger
beauftragen, müssen sie keine Fristen beachten. Im Falle der
Beauftragung eines fremden Schornsteinfegerbetriebs ergeben sich die von
Ihnen zu beachtenden Fristen aus dem Feuerstättenbescheid: Sie müssen
spätestens 14 Tage nach dem festgesetzten Ausführungsintervall den
Nachweis der Arbeitsausführung mittels des Formblatts erbringen. Sind
Mängel festgestellt worden, haben Sie darüber hinaus die
Mängelbeseitigung binnen sechs Wochen nach dem letzten Tag des
Ausführungsintervalls nachzuweisen.
Dürfen deutsche Schornsteinfegerbetriebe erst ab 2013 die KÜO-Arbeiten ausführen?
Der Bezirksschornsteinfegermeister
führt die KÜO-Arbeiten in seinem Kehrbezirk wie bisher aus. Alle
anderen deutschen Schornsteinfegerbetriebe dürfen erst ab 2013 mit der
Ausführung der Arbeiten beauftragt werden. Das alte
Schornsteinfegerrecht ist auf Drängen der Europäischen Kommission
geändert worden. Das Schornsteinfegerhandwerk wird liberalisiert; der
handwerkliche, nicht staatliche Bereich wird in den Wettbewerb
überführt.
Dem Bezirksschornsteinfegermeister ist eine Übergangszeit von 4 Jahren gewährt worden, die am 31.12.2012 endet.
Es
wird für beide Seiten Umstellungen geben, auch in dieser Zeit werde ich
Sie begleiten und stehe Ihnen jederzeit für weitere Fragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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