Banner - Rainer Golkowski
Bild/Logo
.

Rainer Golkowski

Schornsteinfegermeister

Unabhängiger Energiemakler

 SGK   Strom und Gaskontor  
Regionalleiter Ruhrgebiet
Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Sie befinden sich hier: >> Info's & Aktuelles >>

Energiecheck


Reform des deutschen Schornsteinfegerrechts -

das neue Schornsteinfeger - Handwerksgesetz


Auf das Drängen der EU-Kommission hat die Bundesregierung das deutsche Schornsteinfegerrecht geändert.

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens wird das bisher geltende Schornsteinfegergesetz ( SchfG ) umfassend geändert und tritt nach einer Übergangszeit am 31.12.2012 außer Kraft. Gleichzeitig wird im Übergangszeitraum schrittweise das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ( SchfHwG ) in Kraft treten. 

Das Gesetz ist am 28. November 2008 im Bundesgesetzblatt ( Teil I, S.2242 ) veröffentlicht und damit seit dem 29. November 2008 in Kraft.

Die neue Rechtslage bedeutet für Haus- und Wohnungseigentümer mehr  Haftung

Sie werden deutlich stärker in die Verantwortung genommen

Im Übergangszeitraum bis 2013 werden Schornsteinfegerarbeiten nur durch den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfermeisterbetrieb ausgeführt.

Einzige Ausnahme: Auch ein Schornsteinfegerbetrieb aus dem nicht deutschen EU-Ausland darf vorübergehend und gelegentlich mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, sofern es sich um einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks handelt, der die handwerksrechtlich erforderliche Qualifikation besitzt und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle regestriert ist. Bei dieser sog. " Fremdausführung " sind Sie als Eigentümer in der Verantwortung, dass die Arbeiten ordnungsgemäß - also durch einen zugelassenen Betrieb - ausgeführt werden und frist- und formgemäß nachgewiesen werden. Ihnen obliegt die Pflicht, den Nachweis der Arbeitsausführung im Zuge des Formblattnachweises gegenüber Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister termingerecht zu führen.  Die Fremdbeauftragung eines nicht deutschen EU-Betriebes setzt zu dem die Erteilung eines Feuerstättenbescheides durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister voraus.

Ab 2013

heißt der Bezirksschornsteinfegermeister dann

" bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ".

Ihr Bezirkschornsteinfeger bleibt Ihr unabhängiger Partner in allen Fragen der Sicherheit, des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung.

Ihr Bezirkschornsteinfeger kommt in 7 Jahren zweimal und führt eine  Feuerstättenschau durch.

Sie erhalten einen Feuerstättenbescheid, der festlegt, in welchen Abständen welche Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit regelmäßig an Ihren Feuerungsanlagen durchgeführt werden.

Dann haben Sie die Wahl:

Sie können die Arbeiten wie bisher durch Ihren Bezirksschornsteinfegermeister ausführen lassen. Sie sind dann von allen bürokratischen Verpflichtungen entbunden.

Für Ihre Sicherheit legt Ihr Bezirksschornsteinfegermeister buchstäblich "die Hand ins Feuer".

Oder

Sie beauftragen einen nach § 3 SchfHwG regestrierten Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks mit der Ausführung der Arbeiten und übernehmen selbst die Haftung. In diesem Fall müssen Sie den Nachweis der fristgemäßen Ausführung über das vorgeschriebene Formblatt binnen der gesetzlich normierten und sich aus den Ausführungsintervallen ergebenen Fristen führen. Fristversäumnisse führen zu kostenpflichtigen Zweitbescheiden durch die zuständige Behörde und können Verwaltungszwangsmittel auslösen.

In jedem Fall bleibt Ihr Bezirksschornsteinfeger ausschließlich zuständig für Bauabnahmen und  natürlich die Feuerstättenschau und die Verwaltungsaufgaben.

Für die Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks bringt die Novellierung des deutschen Schornsteinfegerrechts die Möglichkeit, ihren Kunden ein erheblich erweitertes Leistungspaket anzubieten. Über das individuelle Angebot unserer Fachbetriebe informieren die Bezirksschornsteinfegermeister gern.


Häufige Fragen:


Gibt es meinen Bezirksschornsteinfegermeister jetzt nicht mehr ?

Natürlich gibt es ihn noch, nur heißt er ab 2013 dann " bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ". Er bleibt Ihr unparteiischer Ansprechpartner und berät Sie kompetent zu allen Fragen des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung. Er informiert Sie gern über sein individuelles Leistungspaket.

Was ist ein Feuerstättenbescheid ?

Im Zuge der Feuerstättenschau entscheidet Ihr Bezirksschornsteinfeger, welche Arbeiten nach der jeweils geltenden Kehr-und Überprüfungsordnung (KÜO ) an Ihren Feuerungsanlagen ausgeführt werden müssen, damit die Anlagen auch weiterhin sicher benutzbar sind. Ihr Bezirksschornsteinfeger legt auch die Intervalle für die KÜO-Arbeiten fest. Über die Festlegung werden Sie durch den Feuerstättenbescheid informiert.

Ist der Feuerstättenbescheid für mich wichtig ?

Das kommt darauf an:

Solange Sie die Arbeiten weiterhin durch den für Ihr Grundstück bzw. Haus zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausführen lassen, sind Sie von allen weiteren bürokratischen Verpflichtungen entbunden. Wenn Sie sich für die Ausführung durch einen Fremdbetrieb entscheiden, müssen Sie alle Nachweise form- und fristgerecht führen - andernfalls riskieren Sie ein kostenpflichtiges Verwaltungsverfahren.

Darf ich die Arbeiten auch durch einen anderen Schornsteinfeger ausführen lassen ?

Für die  Feuerstättenschau und baurechtliche Bescheinigungen ist der Bezirksschornsteinfeger ausschließlich zuständig. Die KÜO-Arbeiten und Messung nach der 1.BImSchV an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen werden, bis zur Erteilung eines Feuerstättenbescheides, durch Ihren Bezirksschornsteinfeger ausgeführt. Nach Erteilung eines Feuerstättenbescheides können Sie die Arbeiten auch durch einen fremden Schornsteinfegerbetrieb ausführen lassen. Dabei haben Sie zahlreiche Vorschriften zu beachten ( siehe unten ).

Was sind KÜO-Arbeiten ?

KÜO- Arbeiten sind die nach der Kehr-und Überprüfungsordnung (KÜO) vorgeschriebene Reinigungs- und Kontrollarbeiten an Feuerungs- und Lüftungsanlagen. Sie dienen der Sicherstellung der Betriebs-und Brandsicherheit der Anlagen. Diese Arbeiten wurden bisher unbürokratisch von dem für Ihr Grundstück ( Gebäude ) zuständigen Bezirkschornsteinfegermeister ausgeführt.

Was muss ich beachten. wenn ich die KÜO- Arbeiten von einem fremden Schornsteinfegerbetrieb ausführen lassen will ?

Sie benötigen einen Feuerstättenbescheid. Der Ausführungsbetrieb muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert sein. Es muss sich um einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks handeln. Bis zum 31.12.2012 dürfen Sie die Arbeiten nur bei nicht deutschen Betrieben aus dem EU Ausland in Auftrag geben, die diese Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland anbieten, danach auch bei deutschen Schornsteinfegerbetrieben. Der Fremdbetrieb muss Ihnen auf einem Formblatt bestätigen, welche KÜO-Arbeiten er wann und mit welchem Ergebnis ausgeführt hat. Dieses Formblatt müssen Sie Ihrem Bezirksschornsteinfeger zum Nachweis der Auftragsausführung fristgerecht zusenden. Insbesondere im Fall von Mängeln haben Sie die Beseitigung zu veranlassen und wiederum fristgerecht entsprechende Nachweise zu erbringen. Wenn Sie Fristen versäumen, ist Ihr Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, diese der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Was ist ein Formblatt ?

Das Formblatt ist ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ausgearbeitetes Formular, das der Fachbetrieb wahrheitsgemäß ausfüllen muss.

Welche Fristen muss ich beachten ?

Wenn Sie den für Ihr Grundstück ( Gebäude ) zuständigen Bezirksschornsteinfeger beauftragen, müssen sie keine Fristen beachten. Im Falle der Beauftragung eines fremden Schornsteinfegerbetriebs ergeben sich die von Ihnen zu beachtenden Fristen aus dem Feuerstättenbescheid: Sie müssen spätestens 14 Tage nach dem festgesetzten Ausführungsintervall den Nachweis der Arbeitsausführung mittels des Formblatts erbringen. Sind Mängel festgestellt worden, haben Sie darüber hinaus die Mängelbeseitigung binnen sechs Wochen nach dem letzten Tag des Ausführungsintervalls nachzuweisen.

Dürfen deutsche Schornsteinfegerbetriebe erst ab 2013 die KÜO-Arbeiten ausführen?

Der Bezirksschornsteinfegermeister führt die KÜO-Arbeiten in seinem Kehrbezirk wie bisher aus. Alle anderen deutschen Schornsteinfegerbetriebe dürfen erst ab 2013 mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden. Das alte Schornsteinfegerrecht ist auf Drängen der Europäischen Kommission geändert worden. Das Schornsteinfegerhandwerk wird liberalisiert; der handwerkliche, nicht staatliche Bereich wird in den Wettbewerb überführt.

Dem Bezirksschornsteinfegermeister ist eine Übergangszeit von 4 Jahren gewährt worden, die am 31.12.2012 endet.  

Es wird für beide Seiten Umstellungen geben, auch in dieser Zeit werde ich Sie begleiten und stehe Ihnen jederzeit für weitere Fragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

weitere Informationen anfordern










Magische LED Beleuchtung
arbeitet mit einem Teelicht!

SMARTFAN & SmartFan Mini   -Stromloser Ventilator für Kaminöfen



Energiewende- nicht ohne uns!



Wir senken Ihre Energiekosten !

Unsere Gas & Strom Anbieter

  Informationen
  um  das  Thema
  Brand und Feuer