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Rainer Golkowski

Schornsteinfegermeister

Unabhängiger Energiemakler

 SGK   Strom und Gaskontor  
Regionalleiter Ruhrgebiet
Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

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Energiecheck


Eigentumsrecht:

Glanzruß ist gefährlich


Ein Hauseigentümer kann sich nicht dem behördlichen Verbot widersetzen, seinen Kaminofen zu befeuern, wenn der Schornsteinfeger meldet, dass sich im Kamin Glanzruß gebildet hat, der eine Brand- und Lebensgefahr darstellt. Das Argument des Eigentümers, er bewohne das Haus allein und nehme die Gefahr in Kauf, zog nicht. Denn das öffentliche Baurecht beziehe sich nicht auf einzelne Personen. Es sei allein grundstücks-, anlagen- beziehungsweise objektbezogen. Zum einen gehe von einem Kamin mit Glanzruß eine Brandgefahr für das Gebäude und seine Nachbarschaft aus. Zum anderen bestehe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben aller Personen, die sich in dem Gebäude befinden. Daher sei das Verbot rechtwirksam. Außerdem könne die Behörde nicht prüfen, wer sich außer dem Hauseigentümer in dem Gebäude befinde. Es steht schließlich außer Frage, dass der Hauseigentümer für diesen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich sei.
(VwG Saarlouis, 5 L 705/11) Quelle: Verband Wohneigentum FuG 3/13
 
Verwalter muss Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen

Karlsruhe - Verwalter von Wohneigentum müssen genau wie Vermieter Heizkosten noch genauer abrechnen: Am Freitag veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil, nach dem Verwalter die Kosten nach Verbrauch auf die Eigentümer umlegen müssen. Die Richter gaben damit zwei Wohnungseigentümern recht, die sich gegen die Jahresabrechnung ihrer Eigentümergemeinschaft gewendet hatten. In dem Fall hatte der Verwalter bei den Heiz- und Warmwasserkosten, statt der tatsächlichen Verbrauchskosten, die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger geleisteten Abschlagszahlungen auf die Eigentümer umgelegt.

Zwar war die Revision der übrigen Eigentümer, die die Abrechnung für richtig halten, teils erfolgreich. Die Gesamtabrechnung war laut BGH ordnungsgemäß. Nicht aber die Einzelabrechnungen, weil sie nicht den tatsächlichen Verbrauch zugrunde legten. Diese müssen nun neu erstellt werden (AZ: V ZR 251/10 - Urteil vom 17. Februar 2012). Die Abweichung der Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung müsse der Verwalter aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit in der Abrechnung verständlich erläutern.

Ein anderer BGH-Senat hatte erst vor wenigen Tagen Vermieter darauf hingewiesen, dass nur der tatsächliche Energieverbrauch der Mieter zähle. Bislang haben zahlreiche Besitzer den Bewohnern in Rechnung gestellt, was sie pauschal an die Versorgungsunternehmen gezahlt haben (Az.: V III ZR 156/11- Urteil vom 1. Februar 2012).


Eigentumswohnung / Recht

Kamin darf wieder benutzt werden

Der von einer "qualifizierten Mehrheit" der Wohnungseigentümer getroffene Beschluss, vor Jahren stillgelegte Gemeinschafts-Schornsteine wieder herzustellen, ist wirksam. Denn es handelt sich dabei um eine bauliche Veränderung, die von  den Wohnungseigentümern als Modernisierungsmaßnahme beschlossen werden kann. Dafür genügt es , dass  die Maßnahme "aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers" eine sinnvolle Neuerung darstellt.
Bei der Wiederherstellung der Schornsteine mit der damit einhergehenden Möglichkeit, einen Kamin zu befeuern, handelt es sich um eine Maßnahme, die typischerweise zu einer "nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnungseigentums" führt. Hier hatte ein Eigentümer gegen die Neuerung opponiert - vergeblich (BGH, V ZR 82/10). bü Quelle: 27.08.2011 Ruhr Nachrichten









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