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Rainer Golkowski

Schornsteinfegermeister

Unabhängiger Energiemakler

 SGK   Strom und Gaskontor  
Regionalleiter Ruhrgebiet
Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

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Energiecheck

Übergangsfrist für die CE-Kennzeichnung von Rauchwarnmelder endet am 01. August 2008

CE-Kennzeichnung

Die nach der Bauproduktenrichtlinie harmonisierte Produktnorm DIN EN 14604, wurde am 08. Juni 2006 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Seitdem durften nur noch Rauchwarnmelder mit CE-Kennzeichen entsprechend dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden. Die CE-Kennzeichnung ohne weitere Angaben war bis zum 01.08.08 erlaubt. Heute dürfen nur noch Rauchwarnmelder in den Verkehr gebracht werden, die über eine vollständige Kennzeichnung gemäß dem Bauproduktengesetz verfügen. Dazu zählen: Name des Herstellers, Produktbezeichnung, Zertifizierungsnummer (CPD) und das CE-Logo. Das CE-Zeichen ist eine gesetzliche Kennzeichnung.

Mit dem CE-Zeichen bestätigt der Hersteller die Konformität mit den jeweiligen EG-Richtlinien über das Inverkehrbringen von Produkten innerhalb der Europäischen Union. Mit dem CE-Zeichen sichert der Hersteller/Vertreiber zu, dass sein Produkt allen EG-Richtlinien entspricht, in deren Geltungsbereich dieses Produkt fällt.

Die Bauproduktenrichtlinie (BPR) (Quelle: VdS)

Die BPR legt die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Bauprodukte fest, zu denen auch die Komponenten für Brandschutzanlagen in Gebäuden zählen. Weiterhin legt die BPR die Bedingungen zum Führen der CE-Kennzeichnung fest. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales deutsches Recht ist mit dem Bauproduktengesetz (BauPG) erfolgt.

CE-Kennzeichnung gemäß BPR für Produkte der Brandschutztechnik (Quelle: VdS)

Für Produkte der Brandschutztechnik sind die Technischen Spezifikationen in der Regel harmonisierte Europäische Normen (hEN), die von CEN erarbeitet werden und in einem sogenannten Harmonisierungsprozess als Grundlage für die CE-Kennzeichnung verankert werden.
Wird eine hEN mit der entsprechenden Übergangsfrist für die CE-Kennzeichnung im Europäischen Amtsblatt bekannt gemacht, so bedeutet dies, dass die entsprechenden Bauteile ab dem Beginn der Übergangsfrist mit ‚CE‘ gekennzeichnet werden dürfen, sofern Sie der entsprechenden hEN entsprechen, und dass die entsprechenden Bauteile ab dem Ende der Übergangsfrist der entsprechenden hEN entsprechen und mit ‚CE‘ gekennzeichnet werden müssen.
Konkret heißt das für den deutschen Markt: Es dürfen ab dem 01.08.2008 nur noch Rauchwarnmelder mit einem CE-Zeichen und einer sogenannten CPD-Nummer in den Verkehr gebracht werden.

In Bundesländern in denen bereits eine Rauchmelderpflicht besteht, kann die Ausstattungspflicht somit formal ordnungsgemäß erfüllt werden. Das bedeutet: In Bundesländern mit der gesetzlichen Rauchmelderpflicht besteht die Möglichkeit, innerhalb der von der LBO festgelegten Übergangsfrist, die Rauchmelder mit der einfachen CE-Kennzeichnung gegen korrekte Rauchwarnmelder mit bauproduktenrechtlich korrekte CE-Kennzeichnung auszutauschen.










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