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Rainer Golkowski

Schornsteinfegermeister

Unabhängiger Energiemakler

 SGK   Strom und Gaskontor  
Regionalleiter Ruhrgebiet
Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

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Energiecheck


Preis-Klauseln in Gasverträgen

BGH setzt Frist für Widerspruch gegen Gaspreis

Widerspruch gegen Gaspreise drei Jahre möglich / Preis-Klauseln in Gasverträgen

Gaskunden müssen Rückzahlungsforderungen wegen unwirksamer Preisanpassungsklauseln innerhalb von drei Jahren geltend machen. Nach dieser Frist verfallen die Ansprüche, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei verkündeten Urteilen entschied. Demnach beginnt die Frist nach Zugang derjenigen Jahresabrechnung, in der die unzulässige Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist.

Das Urteil sorgte für unterschiedliche Reaktionen, allenthalben begrüßt wurde aber, dass nun zumindest Rechtssicherheit herrsche. Damit hatten die Revisionen der beiden Energieversorger E.ON Hanse Vertrieb GmbH und der Bergischen Energie-und Wasser GmbH Erfolg. Sie waren von ihren Kunden zum Teil erst nach Jahren auf Rückzahlung verklagt worden. Die Vorinstanzen müssen jetzt entscheiden, ob und wieviel Geld die Kläger tatsächlich zurückbekommen.

Gasversorger in Deutschland hatten jahrzehntelang eine Klausel verwendet, die ihnen eine stete Anhebung der Preise erlaubte. Der BGH hatte diese 2008 für nichtig erklärt, aber erst nun geklärt, wie es mit möglichen Rückforderungen aussieht.

Entscheidend ist das Datum der Abrechnung

In dem konkreten Fall, der den Gerichten vorlag, war der Kunde seit 1981 Kunde der Bergischen Energie-und Wasser GmbH gewesen. Das Unternehmen erhöhte in dieser Zeit mehrfach die Preise aufgrund einer unwirksamen Klausel. Der Kunde zahlte zwar ohne Widerspruch, wechselt 2008 jedoch zu einem anderen Anbieter. 2009 verklagte er dann seinen ehemaligen Versorger auf Rückzahlung für den Zeitraum von Januar 2006 bis September 2008. Im zweiten Fall hatte der Kunde von E.ON erhebliche Rechnungsbeträge einbehalten, nachdem er 2005 zum ersten Mal gegen die Preiserhöhungen Widerspruch eingelegt hatte. Die Vorinstanzen müssen nun klären, wann den Kunden welche Endabrechnung zugegangen ist.

"Fader Beigeschmack" versus "Augenmaß"

"Das Urteil hinterlässt einen faden Beigeschmack", äußerte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten in einer Mitteilung. Wer überhöhte Preise gezahlt habe, könne nun nur unter eng gefassten Voraussetzungen Rückforderungsansprüche stellen. Der Energie-Experte von der Verbraucherzentrale Bundesverband, Thorsten Kasper, sieht immerhin Rechtsklarheit. "Für die Zukunft sind die Spielregeln jetzt klar."

Die Energiewirtschaft sprach dagegen von einer "Entscheidung mit Augenmaß", die auch den Energieversorgern Sicherheit auf der Kostenseite bringe.

(Az: VIII ZR 113/11 u. VIII ZR 93/11)

Widerspruch gegen Gaspreise drei Jahre lang möglich

Wenn Gaskunden in ihrem Vertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel vorfinden, können sie eventuelle Preiserhöhungen nicht zeitlich unbegrenzt beanstanden. Für einen Widerspruch gegen eine solche Preiserhöhung gelte lediglich eine Frist von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals aufgetreten ist.

Karlsruhe (dapd/red) - Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch erstmals. Für einen länger zurückliegenden Zeitraum könne die Unwirksamkeit der Preiserhöhung - und damit ein Anspruch auf die Rückzahlung von entrichteten Erhöhungsbeträgen - nicht mehr geltend gemacht werden. Entsprechenden Ansprüchen könnten beispielsweise nicht die Gaspreise zugrunde gelegt werden, die beim Vertragsschluss in den 1980er Jahren galten, erklärte der BGH in einem vorliegenden Fall. Der Kunde hatte viele Jahre den Preiserhöhungen nicht widersprochen.

Der Dreijahres-Zeitraum hingegen sei eine Lösung, die den Interessen von Gasversorgern und Verbrauchern gerecht werde, sagte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball. Der BGH habe damit eine "Regelungslücke" geschlossen. Das Urteil ist nach Angaben eines Gerichtssprechers "in der Praxis von großer Bedeutung".

Energiewirtschaft: "Entscheidung mit Augenmaß"

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) wertete das Urteil als "Entscheidung mit Augenmaß, die auch die Entwicklungen auf der Kostenseite der Energieversorger würdigt". Die Unternehmen hätten in der langjährigen Phase hoher Weltmarktpreise für Energie höhere Einkaufskosten zu tragen gehabt. "Diese Entwicklungen mussten die Versorger bei ihrer Preiskalkulation zwingend berücksichtigen", betonte der Verband.


Mehr zum Thema Rückzahlung von Gaskosten nicht unbegrenzt einforderbar auf www.stromseite.de

Widerspruch gegen Gaspreise drei Jahre lang möglich

Wenn Gaskunden in ihrem Vertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel vorfinden, können sie eventuelle Preiserhöhungen nicht zeitlich unbegrenzt beanstanden. Für einen Widerspruch gegen eine solche Preiserhöhung gelte lediglich eine Frist von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals aufgetreten ist.

Karlsruhe (dapd/red) - Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch erstmals. Für einen länger zurückliegenden Zeitraum könne die Unwirksamkeit der Preiserhöhung - und damit ein Anspruch auf die Rückzahlung von entrichteten Erhöhungsbeträgen - nicht mehr geltend gemacht werden. Entsprechenden Ansprüchen könnten beispielsweise nicht die Gaspreise zugrunde gelegt werden, die beim Vertragsschluss in den 1980er Jahren galten, erklärte der BGH in einem vorliegenden Fall. Der Kunde hatte viele Jahre den Preiserhöhungen nicht widersprochen.

Der Dreijahres-Zeitraum hingegen sei eine Lösung, die den Interessen von Gasversorgern und Verbrauchern gerecht werde, sagte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball. Der BGH habe damit eine "Regelungslücke" geschlossen. Das Urteil ist nach Angaben eines Gerichtssprechers "in der Praxis von großer Bedeutung".

Energiewirtschaft: "Entscheidung mit Augenmaß"

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) wertete das Urteil als "Entscheidung mit Augenmaß, die auch die Entwicklungen auf der Kostenseite der Energieversorger würdigt". Die Unternehmen hätten in der langjährigen Phase hoher Weltmarktpreise für Energie höhere Einkaufskosten zu tragen gehabt. "Diese Entwicklungen mussten die Versorger bei ihrer Preiskalkulation zwingend berücksichtigen", betonte der Verband.


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Widerspruch gegen Gaspreise drei Jahre lang möglich

Wenn Gaskunden in ihrem Vertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel vorfinden, können sie eventuelle Preiserhöhungen nicht zeitlich unbegrenzt beanstanden. Für einen Widerspruch gegen eine solche Preiserhöhung gelte lediglich eine Frist von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals aufgetreten ist.

Karlsruhe (dapd/red) - Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch erstmals. Für einen länger zurückliegenden Zeitraum könne die Unwirksamkeit der Preiserhöhung - und damit ein Anspruch auf die Rückzahlung von entrichteten Erhöhungsbeträgen - nicht mehr geltend gemacht werden. Entsprechenden Ansprüchen könnten beispielsweise nicht die Gaspreise zugrunde gelegt werden, die beim Vertragsschluss in den 1980er Jahren galten, erklärte der BGH in einem vorliegenden Fall. Der Kunde hatte viele Jahre den Preiserhöhungen nicht widersprochen.

Der Dreijahres-Zeitraum hingegen sei eine Lösung, die den Interessen von Gasversorgern und Verbrauchern gerecht werde, sagte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball. Der BGH habe damit eine "Regelungslücke" geschlossen. Das Urteil ist nach Angaben eines Gerichtssprechers "in der Praxis von großer Bedeutung".

Energiewirtschaft: "Entscheidung mit Augenmaß"

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) wertete das Urteil als "Entscheidung mit Augenmaß, die auch die Entwicklungen auf der Kostenseite der Energieversorger würdigt". Die Unternehmen hätten in der langjährigen Phase hoher Weltmarktpreise für Energie höhere Einkaufskosten zu tragen gehabt. "Diese Entwicklungen mussten die Versorger bei ihrer Preiskalkulation zwingend berücksichtigen", betonte der Verband.


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Widerspruch gegen Gaspreise drei Jahre lang möglich

Wenn Gaskunden in ihrem Vertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel vorfinden, können sie eventuelle Preiserhöhungen nicht zeitlich unbegrenzt beanstanden. Für einen Widerspruch gegen eine solche Preiserhöhung gelte lediglich eine Frist von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals aufgetreten ist.

Karlsruhe (dapd/red) - Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch erstmals. Für einen länger zurückliegenden Zeitraum könne die Unwirksamkeit der Preiserhöhung - und damit ein Anspruch auf die Rückzahlung von entrichteten Erhöhungsbeträgen - nicht mehr geltend gemacht werden. Entsprechenden Ansprüchen könnten beispielsweise nicht die Gaspreise zugrunde gelegt werden, die beim Vertragsschluss in den 1980er Jahren galten, erklärte der BGH in einem vorliegenden Fall. Der Kunde hatte viele Jahre den Preiserhöhungen nicht widersprochen.

Der Dreijahres-Zeitraum hingegen sei eine Lösung, die den Interessen von Gasversorgern und Verbrauchern gerecht werde, sagte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball. Der BGH habe damit eine "Regelungslücke" geschlossen. Das Urteil ist nach Angaben eines Gerichtssprechers "in der Praxis von großer Bedeutung".

Energiewirtschaft: "Entscheidung mit Augenmaß"

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) wertete das Urteil als "Entscheidung mit Augenmaß, die auch die Entwicklungen auf der Kostenseite der Energieversorger würdigt". Die Unternehmen hätten in der langjährigen Phase hoher Weltmarktpreise für Energie höhere Einkaufskosten zu tragen gehabt. "Diese Entwicklungen mussten die Versorger bei ihrer Preiskalkulation zwingend berücksichtigen", betonte der Verband.

Hammer;Gericht;Richter;Rechtsprechung;Urteil

In einem Verfahren machte ein Gaskunde Rückzahlungsansprüche gegen die Bergische Energie- und Wasser-GmbH geltend, von der er seit 1981 als Sonderkunde Gas bezog. Der Versorger erhöhte in der Vergangenheit wiederholt die Gaspreise, allerdings auf der Grundlage einer Preisanpassungsklausel, die nach der Rechtsprechung des BGH vom Dezember 2008 unwirksam ist. Nach der - als intransparent gerügten - Klausel ändert sich der Gaspreis dann, "wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt".

Der Gaskunde hatte die geforderten erhöhten Beträge über viele Jahre jeweils gezahlt, ohne den Preiserhöhungen zu widersprechen. Im Oktober 2008 wechselte er zu einem anderen Gasanbieter. Erstmals im Februar 2009 wandte er sich gegen die von der Bergischen Energie- und Wasser-GmbH während der Vertragslaufzeit vorgenommenen Preiserhöhungen. Er verlangte die Rückzahlung der von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge - und zwar auf der Basis des bei Vertragsschluss im Jahr 1981 geltenden Arbeitspreises, mit dem der Gasverbrauch abgerechnet wurde.

Revision hatte auch hier Erfolg

Dem BGH erschien dies aber nicht vertretbar, da "1981 ganz andere Preisverhältnisse auf dem Energiemarkt herrschten". Der BGH wies das Verfahren an das Landgericht Köln zurück. Es müsse noch feststellen, wann dem Kunden die einzelnen Jahresabrechnungen zugegangen sind und gegen welche Preiserhöhung der Widerspruch "noch rechtzeitig vor Ablauf von drei Jahren" erhoben wurde.

Ebenso verfuhr der BGH in einem zweiten Verfahren, in dem die E.on Hanse Vertrieb GmbH involviert ist. Hier liegt der Vertragsbeginn im Jahr 1998. Die Revisionen der Energieversorger hatten nun in beiden Fällen Erfolg.

14.03.2012 | © Stromseite.de


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