Preis-Klauseln in Gasverträgen
BGH setzt Frist für Widerspruch gegen Gaspreis
Widerspruch gegen Gaspreise drei Jahre möglich / Preis-Klauseln in Gasverträgen
Gaskunden müssen Rückzahlungsforderungen wegen unwirksamer
Preisanpassungsklauseln innerhalb von drei Jahren geltend machen. Nach
dieser Frist verfallen die Ansprüche, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in
zwei verkündeten Urteilen entschied. Demnach beginnt die Frist nach
Zugang derjenigen Jahresabrechnung, in der die unzulässige Preiserhöhung
erstmals berücksichtigt worden ist.
Das Urteil sorgte für unterschiedliche Reaktionen, allenthalben begrüßt
wurde aber, dass nun zumindest Rechtssicherheit herrsche.
Damit hatten die Revisionen der beiden Energieversorger E.ON
Hanse Vertrieb GmbH und der Bergischen Energie-und Wasser GmbH Erfolg.
Sie waren von ihren Kunden zum Teil erst nach Jahren auf Rückzahlung
verklagt worden. Die Vorinstanzen müssen jetzt entscheiden, ob und
wieviel Geld die Kläger tatsächlich zurückbekommen.
Gasversorger
in Deutschland hatten jahrzehntelang eine Klausel verwendet, die ihnen
eine stete Anhebung der Preise erlaubte. Der BGH hatte diese 2008 für nichtig erklärt, aber erst nun geklärt, wie es mit möglichen Rückforderungen aussieht.
Entscheidend ist das Datum der Abrechnung
In
dem konkreten Fall, der den Gerichten vorlag, war der Kunde seit 1981
Kunde der Bergischen Energie-und Wasser GmbH gewesen. Das Unternehmen
erhöhte in dieser Zeit mehrfach die Preise aufgrund einer unwirksamen
Klausel. Der Kunde zahlte zwar ohne Widerspruch, wechselt 2008 jedoch zu
einem anderen Anbieter. 2009 verklagte er dann seinen ehemaligen
Versorger auf Rückzahlung für den Zeitraum von Januar 2006 bis September
2008. Im zweiten Fall hatte der Kunde von E.ON erhebliche
Rechnungsbeträge einbehalten, nachdem er 2005 zum ersten Mal gegen die
Preiserhöhungen Widerspruch eingelegt hatte. Die Vorinstanzen müssen nun
klären, wann den Kunden welche Endabrechnung zugegangen ist.
"Fader Beigeschmack" versus "Augenmaß"
"Das
Urteil hinterlässt einen faden Beigeschmack", äußerte
Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten in einer Mitteilung. Wer
überhöhte Preise gezahlt habe, könne nun nur unter eng gefassten
Voraussetzungen Rückforderungsansprüche stellen. Der Energie-Experte von
der Verbraucherzentrale Bundesverband, Thorsten Kasper, sieht immerhin
Rechtsklarheit. "Für die Zukunft sind die Spielregeln jetzt klar."
Die
Energiewirtschaft sprach dagegen von einer "Entscheidung mit Augenmaß",
die auch den Energieversorgern Sicherheit auf der Kostenseite bringe.
(Az: VIII ZR 113/11 u. VIII ZR 93/11)
Widerspruch gegen Gaspreise drei Jahre lang möglich
Wenn Gaskunden in ihrem Vertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel
vorfinden, können sie eventuelle Preiserhöhungen nicht zeitlich
unbegrenzt beanstanden. Für einen Widerspruch gegen eine solche
Preiserhöhung gelte lediglich eine Frist von drei Jahren nach Zugang der
Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals aufgetreten ist.
Karlsruhe (dapd/red) - Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe am Mittwoch erstmals. Für einen länger zurückliegenden
Zeitraum könne die Unwirksamkeit der Preiserhöhung - und damit ein
Anspruch auf die Rückzahlung von entrichteten Erhöhungsbeträgen - nicht
mehr geltend gemacht werden. Entsprechenden Ansprüchen könnten
beispielsweise nicht die Gaspreise
zugrunde gelegt werden, die beim Vertragsschluss in den 1980er Jahren
galten, erklärte der BGH in einem vorliegenden Fall. Der Kunde hatte
viele Jahre den Preiserhöhungen nicht widersprochen.
Der Dreijahres-Zeitraum hingegen sei eine Lösung, die den Interessen
von Gasversorgern und Verbrauchern gerecht werde, sagte der Vorsitzende
Richter des 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball. Der BGH habe damit eine
"Regelungslücke" geschlossen. Das Urteil ist nach Angaben eines
Gerichtssprechers "in der Praxis von großer Bedeutung".
Energiewirtschaft: "Entscheidung mit Augenmaß"
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) wertete
das Urteil als "Entscheidung mit Augenmaß, die auch die Entwicklungen
auf der Kostenseite der Energieversorger würdigt". Die Unternehmen
hätten in der langjährigen Phase hoher Weltmarktpreise für Energie
höhere Einkaufskosten zu tragen gehabt. "Diese Entwicklungen mussten die
Versorger bei ihrer Preiskalkulation zwingend berücksichtigen", betonte
der Verband.
Mehr zum Thema Rückzahlung von Gaskosten nicht unbegrenzt einforderbar auf www.stromseite.de
Widerspruch gegen Gaspreise drei Jahre lang möglich
Wenn Gaskunden in ihrem Vertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel
vorfinden, können sie eventuelle Preiserhöhungen nicht zeitlich
unbegrenzt beanstanden. Für einen Widerspruch gegen eine solche
Preiserhöhung gelte lediglich eine Frist von drei Jahren nach Zugang der
Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals aufgetreten ist.
Karlsruhe (dapd/red) - Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe am Mittwoch erstmals. Für einen länger zurückliegenden
Zeitraum könne die Unwirksamkeit der Preiserhöhung - und damit ein
Anspruch auf die Rückzahlung von entrichteten Erhöhungsbeträgen - nicht
mehr geltend gemacht werden. Entsprechenden Ansprüchen könnten
beispielsweise nicht die Gaspreise
zugrunde gelegt werden, die beim Vertragsschluss in den 1980er Jahren
galten, erklärte der BGH in einem vorliegenden Fall. Der Kunde hatte
viele Jahre den Preiserhöhungen nicht widersprochen.
Der Dreijahres-Zeitraum hingegen sei eine Lösung, die den Interessen
von Gasversorgern und Verbrauchern gerecht werde, sagte der Vorsitzende
Richter des 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball. Der BGH habe damit eine
"Regelungslücke" geschlossen. Das Urteil ist nach Angaben eines
Gerichtssprechers "in der Praxis von großer Bedeutung".
Energiewirtschaft: "Entscheidung mit Augenmaß"
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) wertete
das Urteil als "Entscheidung mit Augenmaß, die auch die Entwicklungen
auf der Kostenseite der Energieversorger würdigt". Die Unternehmen
hätten in der langjährigen Phase hoher Weltmarktpreise für Energie
höhere Einkaufskosten zu tragen gehabt. "Diese Entwicklungen mussten die
Versorger bei ihrer Preiskalkulation zwingend berücksichtigen", betonte
der Verband.
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Widerspruch gegen Gaspreise drei Jahre lang möglich
Wenn Gaskunden in ihrem Vertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel
vorfinden, können sie eventuelle Preiserhöhungen nicht zeitlich
unbegrenzt beanstanden. Für einen Widerspruch gegen eine solche
Preiserhöhung gelte lediglich eine Frist von drei Jahren nach Zugang der
Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals aufgetreten ist.
Karlsruhe (dapd/red) - Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe am Mittwoch erstmals. Für einen länger zurückliegenden
Zeitraum könne die Unwirksamkeit der Preiserhöhung - und damit ein
Anspruch auf die Rückzahlung von entrichteten Erhöhungsbeträgen - nicht
mehr geltend gemacht werden. Entsprechenden Ansprüchen könnten
beispielsweise nicht die Gaspreise
zugrunde gelegt werden, die beim Vertragsschluss in den 1980er Jahren
galten, erklärte der BGH in einem vorliegenden Fall. Der Kunde hatte
viele Jahre den Preiserhöhungen nicht widersprochen.
Der Dreijahres-Zeitraum hingegen sei eine Lösung, die den Interessen
von Gasversorgern und Verbrauchern gerecht werde, sagte der Vorsitzende
Richter des 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball. Der BGH habe damit eine
"Regelungslücke" geschlossen. Das Urteil ist nach Angaben eines
Gerichtssprechers "in der Praxis von großer Bedeutung".
Energiewirtschaft: "Entscheidung mit Augenmaß"
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) wertete
das Urteil als "Entscheidung mit Augenmaß, die auch die Entwicklungen
auf der Kostenseite der Energieversorger würdigt". Die Unternehmen
hätten in der langjährigen Phase hoher Weltmarktpreise für Energie
höhere Einkaufskosten zu tragen gehabt. "Diese Entwicklungen mussten die
Versorger bei ihrer Preiskalkulation zwingend berücksichtigen", betonte
der Verband.
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Widerspruch gegen Gaspreise drei Jahre lang möglich
Wenn Gaskunden in ihrem Vertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel
vorfinden, können sie eventuelle Preiserhöhungen nicht zeitlich
unbegrenzt beanstanden. Für einen Widerspruch gegen eine solche
Preiserhöhung gelte lediglich eine Frist von drei Jahren nach Zugang der
Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals aufgetreten ist.
Karlsruhe (dapd/red) - Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe am Mittwoch erstmals. Für einen länger zurückliegenden
Zeitraum könne die Unwirksamkeit der Preiserhöhung - und damit ein
Anspruch auf die Rückzahlung von entrichteten Erhöhungsbeträgen - nicht
mehr geltend gemacht werden. Entsprechenden Ansprüchen könnten
beispielsweise nicht die Gaspreise
zugrunde gelegt werden, die beim Vertragsschluss in den 1980er Jahren
galten, erklärte der BGH in einem vorliegenden Fall. Der Kunde hatte
viele Jahre den Preiserhöhungen nicht widersprochen.
Der Dreijahres-Zeitraum hingegen sei eine Lösung, die den Interessen
von Gasversorgern und Verbrauchern gerecht werde, sagte der Vorsitzende
Richter des 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball. Der BGH habe damit eine
"Regelungslücke" geschlossen. Das Urteil ist nach Angaben eines
Gerichtssprechers "in der Praxis von großer Bedeutung".
Energiewirtschaft: "Entscheidung mit Augenmaß"
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) wertete
das Urteil als "Entscheidung mit Augenmaß, die auch die Entwicklungen
auf der Kostenseite der Energieversorger würdigt". Die Unternehmen
hätten in der langjährigen Phase hoher Weltmarktpreise für Energie
höhere Einkaufskosten zu tragen gehabt. "Diese Entwicklungen mussten die
Versorger bei ihrer Preiskalkulation zwingend berücksichtigen", betonte
der Verband.
In einem Verfahren machte ein Gaskunde Rückzahlungsansprüche gegen
die Bergische Energie- und Wasser-GmbH geltend, von der er seit 1981 als
Sonderkunde Gas bezog. Der Versorger erhöhte in der Vergangenheit
wiederholt die Gaspreise, allerdings auf der Grundlage einer
Preisanpassungsklausel, die nach der Rechtsprechung des BGH vom Dezember
2008 unwirksam ist. Nach der - als intransparent gerügten - Klausel
ändert sich der Gaspreis dann, "wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt".
Der Gaskunde hatte die geforderten erhöhten Beträge über viele Jahre
jeweils gezahlt, ohne den Preiserhöhungen zu widersprechen. Im Oktober
2008 wechselte er zu einem anderen Gasanbieter.
Erstmals im Februar 2009 wandte er sich gegen die von der Bergischen
Energie- und Wasser-GmbH während der Vertragslaufzeit vorgenommenen
Preiserhöhungen. Er verlangte die Rückzahlung der von Januar 2006 bis
September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge - und zwar auf der Basis des
bei Vertragsschluss im Jahr 1981 geltenden Arbeitspreises, mit dem der
Gasverbrauch abgerechnet wurde.
Revision hatte auch hier Erfolg
Dem BGH erschien dies aber nicht vertretbar, da "1981 ganz andere
Preisverhältnisse auf dem Energiemarkt herrschten". Der BGH wies das
Verfahren an das Landgericht Köln zurück. Es müsse noch feststellen,
wann dem Kunden die einzelnen Jahresabrechnungen zugegangen sind und
gegen welche Preiserhöhung der Widerspruch "noch rechtzeitig vor Ablauf
von drei Jahren" erhoben wurde.
Ebenso verfuhr der BGH in einem zweiten Verfahren, in dem die E.on
Hanse Vertrieb GmbH involviert ist. Hier liegt der Vertragsbeginn im
Jahr 1998. Die Revisionen der Energieversorger hatten nun in beiden
Fällen Erfolg.
14.03.2012 | © Stromseite.de
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