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Rainer Golkowski

Schornsteinfegermeister

Unabhängiger Energiemakler

 SGK   Strom und Gaskontor  
Regionalleiter Ruhrgebiet
Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte


Energiecheck

Energienews


30.04.2015

Ab 1. Mai Bußgeld bei unvollständiger Immobilienanzeige

Wer sein Wohnhaus verkauft oder vermietet, muss nach EnEV 2014 in kommerziellen Immobilienanzeigen die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis angeben. Künftig werden fehlende Angaben als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Das Landesprogramm Zukunft Altbau des Umweltministeriums Baden-Württemberg weist darauf hin, dass ab 1. Mai 2015 die Strafe bis zu 15.000 Euro beträgt, wenn die Daten unvollständig oder mangelhaft sind. Schon im vergangenen Jahr war die Strafe vorgesehen, bislang wurde aber von einer Sanktionierung abgesehen.

Wer einen nach dem 1. Mai 2014 ausgestellten Energieausweis hat, muss das Baujahr, die Art des Energieausweises, den Energieträger, den Endenergiebedarf oder -verbrauch sowie die Energieeffizienzklasse angeben. Bei Energieausweisen, die vor dem Mai 2014 ausgestellt wurden, benötigen die Eigentümer nur vier Angaben für die Anzeige; die Energieeffizienzklasse ist in den Ausweisen noch nicht eingetragen. Die Pflicht zur Veröffentlichung der zentralen Energieausweisdaten gilt für alle Inserate in Zeitungen oder kostenpflichtigen Internetseiten.

Hauseigentümer können sich mit Fragen an das kostenfreie Beratungstelefon von Zukunft Altbau unter 08000 12 33 33 wenden.




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